Smarte Stromzähler

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2016 im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) erlassen. Der Begriff Smart Meter wird in diesem Gesetz präzise beschrieben und die Anforderungen, ab wann ein Smart Meter bei einem Endkunden eingebaut werden muss, klar definiert. Nachdem der Hochlauf von Erneuerbaren Energien einer immensen Bedeutung zukommt, wird der Einbau von Smart Metern immer wichtiger. Die Rahmenbedingungen für die Messstellenbetreiber in welchen Anlagen Smart Meter verbaut werden müssen, wurden in einigen novellierten Gesetzesvorgaben (sogenannte Osterpaket im Jahr 2021) und letztlich 2023 mit dem Gesetz zum Neustart zur Digitalisierung der Energiewende (GNDEW), noch einmal verschärft, so dass man nun eher von einem flächendeckenden Rollout ausgehen kann.

Im MsbG wird nach wie vor zwischen modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMsys oder auch iMS) unterschieden. Der Unterschied besteht in der kommunikativen Anbindung der elektronischen Stromzählern. Während die moderne Messeinrichtung ein elektronischer Zähler ist, der mehrere Laufwerke und historische Werte anzeigen kann, ist das intelligente Messsystem über das sogenannte Smart Meter Gateway hochsicher an ein Kommunikationsnetzwerk angeschlossen, welches höchste Sicherheits- und Datenschutzanforderungen erfüllen muss. Die Sicherheitsanforderungen an die Datenkommunikation unterliegen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und werden ständig überarbeitet und erweitert. Der Datenzugriff auf diese Geräte ist nur mit entsprechenden Zertifizierungen und Berechtigungen möglich. Dadurch werden die Geräte vor einem unberechtigten Zugriff von Dritten geschützt.

Wann eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem verbaut werden muss ist im MsbG unter §30 geregelt. Bspw. erhalten alle Endkunden mit einer PV Anlage >7kW, einem durchschnittlichen Jahresverbrauch >6.000 kWh, einer Wärmepumpe oder Wallbox ein intelligentes Messsystem.
Der Einbau der Geräte ist für den Endkunden (Anschlussnutzer) ohne direkte Kosten verbunden. Diese sind in den Messentgelten inkludiert und unterliegen ebenfalls einer gesetzlichen Deckelung, den sogenannten Preisobergrenzen (MsbG §30). Dem Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems kann nicht widersprochen werden.

Ziel des Rollouts von intelligenten Messsystemen ist es, die Daten von Erzeugern und Verbrauchern zu kennen und diese ideal miteinander zu verknüpfen. Der Netzbetreiber muss das Netz zwischen Erzeuger und Verbraucher in der Waage halten, was unterstützend mit den von den intelligenten Messsystemen erfassten Daten gelingt.

Es müssen laut Gesetzgebung bis 2030 95% aller Pflichteinbaufälle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Ebenso sind 95% der Anlagen, die mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet sein müssen, bis 2032 umzurüsten.

Der Endkunde muss für den Erhalt einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems nicht aktiv werden. Im Rahmen des Rolloutplans werden die Kunden, bei denen ein Gerätewechsel erforderlich ist, angeschrieben. Da wir den Rollout möglichst wirtschaftlich abbilden wird dies überwiegend im Rahmen des Turnuswechsels stattfinden.

Ist ein intelligentes Messsystem installiert, werden die Daten automatisiert, hochsicher und datenschutzkonform an die zugriffsberechtigten Backendsysteme gesendet. Ein Zugriff für den Endkunden auf die Daten kann entweder direkt am Gerät über die HAN Schnittstelle oder über das Internet erfolgen. Für den Zugriff auf die Daten wird ein Benutzername und Passwort benötigt, welches persönlich im Kundenzentrum der TWL AG gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt werden kann.

Ab 2025 werden in Verbindung mit intelligenten Messsystemen dynamische Tarife angeboten, die je nach Angebot und Energieüberschuss oder -knappheit variieren. Hierzu werden zu gegebener Zeit die entsprechenden Informationen vom jeweiligen Versorger bereitgestellt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den FAQ und auf der Internetseite des BMWK.